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// Schweizerische Gesellschaft für Eisenbahngeschichte SGEG
Statuten
1. Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen Schweizerische Gesellschaft für Eisenbahngeschichte SGEG, im folgenden SGEG genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
1.2 Der Sitz des Vereins befindet sich am Standort des Hauptmagazins und am Wohnort des Präsidenten.
2. Zweck
2.1 Die SGEG widmet ihre Aktivitäten der Schweizer Eisenbahngeschichte. Sie sammelt und sichert Bild-, Text- und Tondokumente, sowie Original-Utensilien und allenfalls Fahrzeuge des schienengebundenen Verkehrs der Schweiz und ihrer direkten Nachbarländer sowie der Schweizerischen Rollmaterialindustrie. In der Schweiz entstandene Archive zum Hauptthema Eisenbahn sollen in ihrer Gesamtheit erhalten werden.
2.2 Als Förderverein unterstützt die SGEG die zu gründende Stiftung “bahnarchiv.ch” durch teilweise Übernahme der operativen Tätigkeiten und Beschaffung finanzieller Mittel im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Die Stiftung soll sich ihrerseits der nachhaltigen Konservierung der von der SGEG eingebrachten Objekte widmen und diese in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich machen.
2.3 Die SGEG unterstützt die Erforschung der Schweizer Eisenbahngeschichte. Sie verbreitet die Erkenntnisse zur Schweizer Eisenbahngeschichte hauptsächlich durch die Organisation von Vorträgen und Exkursionen sowie durch Publikationen.
2.4 Die SGEG ist nach Aufnahme Mitglied des Schweizerischen Verbandes Eisenbahn-Amateur (SVEA) und anerkennt dessen Statuten. Partnerschaftliche Beziehungen und Mitgliedschaft zu weiteren Organisationen mit passendem Interessensgebiet sind möglich und werden durch den Vorstand beschlossen.
2.5 Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
3. Mitgliedschaft
3.1 Mitgliederkategorien
3.1.1 Aktivmitgliedschaft Schweiz und Liechtenstein
Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Liechtenstein können Aktivmitglied werden. Aktivmitglieder sind in der SGEG stimm- und wahlberechtigt. Die Aktivmitgliedschaft verpflichtet zur Bezahlung des entsprechenden Jahresbeitrages; sie bietet freien oder vergünstigten Zugang zu allen Veranstaltungen, Aktivitäten und Publikationen der SGEG sowie von “bahnarchiv.ch” und beinhaltet nach dem Beitritt zum SVEA das Abonnement der Zeitschrift Eisenbahn-Amateur.
3.1.2 Aktivmitgliedschaft übrige Länder
Natürliche Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz und Liechtenstein können Aktivmitglied werden. Aktivmitglieder sind in der SGEG stimm- und wahlberechtigt. Die Aktivmitgliedschaft verpflichtet zur Bezahlung des entsprechenden Jahresbeitrages; sie bietet freien oder vergünstigten Zugang zu allen Veranstaltungen, Aktivitäten und Publikationen der SGEG sowie von “bahnarchiv.ch” und beinhaltet nach dem Beitritt zum SVEA das Abonnement der Zeitschrift Eisenbahn-Amateur.
3.1.3 Doppelte Aktivmitgliedschaft SVEA/SGEG Schweiz und Liechtenstein
Natürliche Personen, mit Wohnsitz in der Schweiz und Liechtenstein, die bereits einem anderen Verein des Schweizerischen Verbandes Eisenbahn-Amateur (SVEA) angehören, können Doppelmitglied werden. Doppelmitglieder sind in der SGEG stimm- und wahlberechtigt. Die Doppelmitgliedschaft verpflichtet zur Bezahlung des entsprechenden Jahresbeitrages; sie bietet freien oder vergünstigten Zugang zu allen Veranstaltungen, Aktivitäten und Publikationen der SGEG sowie von “bahnarchiv.ch”, aber kein Abonnement der Zeitschrift Eisenbahn-Amateur.
3.1.4 Doppelte Aktivmitgliedschaft SVEA/SGEG übrige Länder
Natürliche Personen, mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz und Liechtenstein, die bereits einem anderen Verein des Schweizerischen Verbandes Eisenbahn-Amateur (SVEA) angehören, können Doppelmitglied werden. Doppelmitglieder sind in der SGEG stimm- und wahlberechtigt. Die Doppelmitgliedschaft verpflichtet zur Bezahlung des entsprechenden Jahresbeitrages; sie bietet freien oder vergünstigten Zugang zu allen Veranstaltungen, Aktivitäten und Publikationen der SGEG sowie von “bahnarchiv.ch”, aber kein Abonnement der Zeitschrift Eisenbahn-Amateur.
3.1.5 Passivmitgliedschaft Schweiz und Liechtenstein
Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Liechtenstein können Passivmitglied werden. Passivmitglieder sind in der SGEG nicht stimm- und wahlberechtigt. Die Passivmitgliedschaft verpflichtet zur Bezahlung des entsprechenden Jahresbeitrages; sie bietet freien oder vergünstigten Zugang zu allen Veranstaltungen, Aktivitäten und Publikationen der SGEG sowie von “bahnarchiv.ch”, aber kein Abonnement der Zeitschrift Eisenbahn-Amateur.
3.1.6 Passivmitgliedschaft übrige Länder
Natürliche Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz und Liechtenstein können Passivmitglied werden. Passivmitglieder sind in der SGEG nicht stimm- und wahlberechtigt. Die Passivmitgliedschaft verpflichtet zur Bezahlung des entsprechenden Jahresbeitrages; sie bietet freien oder vergünstigten Zugang zu allen Veranstaltungen, Aktivitäten und Publikationen der SGEG sowie von “bahnarchiv.ch”, aber kein Abonnement der Zeitschrift Eisenbahn-Amateur.
3.1.7 Kollektivmitgliedschaft
Juristische Personen können Kollektivmitglied werden. Kollektivmitglieder sind in der SGEG stimmberechtigt, sie haben an der GV eine Stimme. Die Kollektivmitgliedschaft verpflichtet zur Bezahlung des entsprechenden Jahresbeitrages; sie bietet regelmässige Information über alle Aktivitäten und Publikationen der SGEG sowie “bahnarchiv.ch”. Bis zu 3 Personen erhalten freien oder vergünstigten Zugang zu allen Veranstaltungen der SGEG.
3.1.8 Ehrenmitgliedschaft
Aktiv- und Passivmitglieder können auf Grund aussergewöhnlicher finanzieller, ideeller oder materieller Beiträge von der SGEG zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.. Die Ehrenmitgliedschaft bietet freien oder vergünstigten Zugang zu allen Veranstaltungen, Aktivitäten und Publikationen der SGEG sowie von “bahnarchiv.ch” und beinhaltet nach dem Beitritt zum SVEA das Abonnement der Zeitschrift Eisenbahn-Amateur.
3.2 Aufnahme, Austritt und Ausschluss
3.2.1 Über Aufnahme oder Ablehnung von Neumitgliedern und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Gönnern erfolgt durch die GV auf Antrag des Vorstandes oder von Mitgliedern.
3.2.2 Ein Austritt aus der SGEG ist jeweils auf das Jahresende zulässig und bis zum 30. November schriftlich einzureichen. Der Austritt wird wirksam, wenn alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.
3.2.3 Mitglieder, welche die Interessen des Vereins erheblich schädigen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der SGEG nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dabei sind alle noch bestehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.
3.2.4 Säumigen Zahlern kann der Eisenbahn-Amateur gesperrt werden, eine Nachlieferpflicht besteht in diesem Fall nicht.
3.3 Gönner
3.3.1 Juristische und natürliche Personen können auf Grund aussergewöhnlicher finanzieller, ideeller oder materieller Beiträge von der SGEG zu Gönnern ernannt werden. Gönner haben keine weiteren Verpflichtungen; sie erhalten regelmässig Informationen über alle Aktivitäten und Publikationen der SGEG sowie von “bahnarchiv.ch”.
4. Organe
4.1 Generalversammlung
4.1.1 Die Generalversammlung (GV) findet im ersten Quartal jedes Kalenderjahres statt. Eine ausserordentliche GV kann durch Vorstandsbeschluss, auf Antrag eines Viertels der Aktiv- und Kollektivmitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einberufen werden. Die Einladung zur GV enthält eine verbindliche Traktandenliste. Die GV ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid. Bei Wahlen gilt das relative Mehr.
4.1.2 Die GV tagt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen, in der Regel an einem Samstag. Die GV hat folgende Befugnisse:
4.1.2.1 Wahl des Vorstandes
4.1.2.2 Wahl der Revisionsstelle
4.1.2.3 Wahl der SGEG-Vertretung im Stiftungsrat nach der Gründung von “bahnarchiv.ch”
4.1.2.4 Wahl des SGEG-Delegierten im SVEA nach dem Beitritt zum Schweizerischen Verband Eisenbahn-Amateur
4.1.2.5 Ernennung von Ehrenmitgliedern und Gönnern
4.1.2.6 Festsetzung der Jahresbeiträge und Vorstandsentschädigungen
4.1.2.7 Abnahme von Budget, Jahresrechnung und Bilanz
4.1.2.8 Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
4.1.2.9 Dechargeerteilung für den Vorstand und die Revisionsstelle
4.1.2.10 Beschlussfassung über traktandierte Anträge des Vorstandes sowie über Anträge von Aktiv- und Kollektivmitgliedern, welche dem Vorstand spätestens auf Ende des Jahres vor der GV schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sind.
4.2 Vorstand
4.2.1 Der Vorstand führt sämtliche operativen Geschäfte. Er besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Präsident, Vizepräsident und Rechnungsführer werden von der GV direkt in ihre Funktion gewählt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, vorzeitige Rücktritte aus zwingenden Gründen sind zulässig.
4.2.2 Der Präsident, der Vizepräsident und der Rechnungsführer sind zu zweit mit einem weiteren Vorstandsmitglied unterschriftsberechtigt, für Finanzgeschäfte der Rechnungsführer mit Einzelunterschrift.
4.2.3 Präsident
Der Präsident repräsentiert die SGEG in allen Belangen nach aussen. Er führt die Vorstandsgeschäfte und die GV.
4.2.4 Vizepräsident
Der Vizepräsident führt die operativen Geschäfte in Vertretung des Präsidenten.
4.2.4 Rechnungsführer
Der Rechnungsführer ist verantwortlich für Mitgliederkontrolle, Kassa und Bilanz. Er kann zur korrekten Buchführung die Dienste eines kommerziellen Treuhandbüros beiziehen.
4.2.5 Die Aufteilung der weiteren Vorstandsaufgaben liegt in der Kompetenz des Vorstandes. Die Delegierung von Vorstandsaufgaben an Dritte ist zulässig, der Vorstand orientiert darüber im Jahresbericht des Präsidenten.
4.2.6 Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.»
4.3 Revisionsstelle
4.3.1 Die Revisionsstelle prüft Jahresrechnung und Bilanz, sie wird jährlich durch die GV bezeichnet.
5. Jahresbeitrag, Vermögen und Haftung
5.1 Die Jahresbeiträge werden jährlich durch die GV festgelegt.
5.2 Das Vermögen der SGEG wird gebildet durch die eingehenden Jahresbeiträge, durch freiwillige finanzielle und materielle Zuwendungen. Allfällige Gewinne aus der von der SGEG entfalteten Tätigkeit kommen der Stiftung “bahnarchiv.ch” zugute.
5.3 Die SGEG haftet mit dem Vereinsvermögen für ihre Verbindlichkeiten. Die private Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Eine Nachschusspflicht für Mitglieder und Gönner besteht nicht.
5.4 Mitglieder und Gönner haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
6. Statutenänderung und Vereinsauflösung
6.1 Statutenänderungen können nur an der GV beschlossen werden; antragsberechtigt sind sowohl der Vorstand wie einzelne Aktiv-, Ehren- und Kollektivmitglieder.
6.2 Die Vereinsauflösung kann nur von der GV beschlossen werden; antragsberechtigt sind sowohl der Vorstand wie einzelne Aktiv-, Ehren- und Kollektivmitglieder. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung müssen 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
6.3 Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.»
6.4 Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 10. Januar 2004 genehmigt und an der Generalversammlung vom 15. März 2025 letztmals revidiert.
Basel, 18. März 2025
Der Präsident: | Der Protokollführer: |
sig. Roger Bennet | sig. Christian Ammann |